Folgende
Information des Hessischen Kultusministeriums möchten wir für die Eltern
weitergeben:
„Sehr geehrte
Schulleiterinnen und Schulleiter,
Seit dem 17. März 2020 bieten die Schulen
in Hessen – insbesondere auch dank Ihrer Unterstützung – für Schülerinnen und
Schüler der Klassen 1 bis 6 eine sogenannte Notbetreuung an.
Die Notbetreuung für
Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder mit Anspruch auf
sonderpädagogische Förderung orientiert sich dabei am Entwicklungsalter, nicht
allein an den Klassenstufen 1 bis 6, und umfasst daher für diese Schülerinnen
und Schüler alle Altersstufen.
An Schulen mit bestehendem
Ganztagsangebot ist eine Betreuung bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies
gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.
Einen Anspruch auf die
Notbetreuung von Montag bis Freitag haben Schülerinnen und Schüler, bei denen
ein Elternteil in sogenannten kritischen Infrastrukturen beschäftigt und dieser
am Arbeitsplatz unabkömmlich ist. Dies gilt gleichermaßen für Alleinerziehende.
Mit Beschluss der
Landesregierung soll diese Notbetreuung auf den Bereich der Osterferien
ausgedehnt werden.
Ab dem 4. April 2020 bis zum 19. April
2020 steht eine erweiterte Notbetreuung zudem auch samstags und sonntags
sowie an den Feiertagen zur Verfügung.
Die erweiterte Notbetreuung an
Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist beschränkt auf die Personengruppen der
Kranken- und Gesundheitsversorgung sowie der Rettungsdienste (s. anliegendes
Antragsformular). Als weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Notbetreuung an Wochenenden und den Feiertagen müssen folgende Kriterien
erfüllt sein:
- Alleinerziehend
oder
- der
andere Elternteil ist ebenfalls in einem der (weiteren) Schlüsselberufe der
2. Corona-Bekämpfungsverordnung tätig und zeitgleich im Einsatz, d. h. die
Kinderbetreuung kann innerhalb des unmittelbar familiären Kontextes nicht
sichergestellt werden.
- Die
Kinder müssen die Infektionsschutzkriterien gem. Antragsformular erfüllen.
Als Schulleitungen bitte ich Sie, den für die erweiterte Notbetreuung in Betracht kommenden Eltern und Erziehungsberechtigten das Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Es ist zudem auch auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums eingestellt. Über die an Sie zurückgegebenen Anträge und Anmeldungen informieren Sie sodann bitte die örtlich zuständigen Staatlichen Schulämter. Der konkrete Bedarf an der Ausnahmebetreuung sollte, wenn die Umstände es zulassen, zwei Tage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme bei Ihnen angemeldet werden. Eine direkte Abstimmung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, auch zu eventuell erst kurzfristig entstehenden Betreuungslücken, empfiehlt sich hierbei.“